Anmeldung Zweckfeuer
Verbrennung pflanzlicher Abfälle anmelden
Wenn Sie Stroh auf abgeernteten Feldern oder andere pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrennen möchten, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt anmelden.
Beschreibung
Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.
Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.
erforderliche Angaben
Mitteilung über Ort und Zeitraum der Verbrennung
Beschreibung der Lage (Flur Bezeichnung, Geoprotal-Hessen)
Art des Abfalls
Angaben zu zwei Aufsichtspersonen
Telefonische Erreichbarkeit bei der Verbrennung
Voraussetzung
Die Verbrennung ist nur bei trockenem Wetter und unter ständiger Aufsicht zwei zuverlässigen Personen erlaubt . Sie darf
Mo–Fr 8:00–16:00 Uhr, Sa 8:00–12:00 Uhr stattfinden (im Wald nur Mo–Fr, keine Verbrennung bei Waldbrandgefahr).
Das Material muss trocken sein; keine Brandbeschleuniger verwenden.
Bei Wind oder starker Rauchentwicklung ist das Feuer sofort zu löschen. Vor Verlassen müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein; Rückstände sind einzuarbeiten.
Strohabbrennen:
Zwei Aufsichtspersonen
5‑m‑Sicherheitsstreifen um die Fläche
Flächen > 3 ha in 80–100‑m‑Abschnitte unterteilen
Teilflächen nacheinander abbrennen
Forstliche Abfälle im Wald:
Nur Mo–Fr 8:00–16:00 Uhr (keine Verbrennung bei Waldbrandgefahr)
Abfälle möglichst an ungefährlichen Stellen aufschichten
Feuer ständig kontrollieren
Rauch darf Verkehr und Allgemeinheit nicht beeinträchtigen
Bereich vor dem Erlöschen ca. 1 m freiräumen und mit Erde oder Wasser löschen.
Mindestabstände
100 m: Gebäude mit Menschen Belegung (Zelte), Lagerplätze
35 m: sonstige Gebäude
5 m: Grundstücksgrenze
100 m: Autobahnen, Lager brennbarer Flüssigkeiten/Druckgase, Betriebe mit explosionsgefährlichen Stoffen
50 m: sonstige öffentliche Verkehrswege
100 m: Naturschutzgebiete, Wälder, Moore, Heiden
20 m: Baumgruppen, Alleen, Einzelbäume, Schutzpflanzungen, Naturdenkmäler, stehende Getreidefelder
Befinden sich im Abstand brennbare Gegenstände, ist ein 5‑m‑Sicherheitsstreifen anzulegen.
Weitere Informationen
Verwaltungsportal Hessen: Verbrennung pflanzlicher Abfälle anmelden
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
zur Ermittlung von Gemarkung, Flur und Flurstück kann das Geoportal Hessen genutzt werden:
Geoportal Hessen
Online Anmeldung mindesten 2 Werktage vorher.
Bei kurzfristiger Anmeldung bitte telefonisch unter (+496033) 9639-28.


