Die Frage, ob das Autowaschen außerhalb dafür vorgesehener und zugelassener Waschplätze und Waschanlagen verboten ist, betrifft zahlreiche Rechtsgebiete und damit Rechtsnormen (HSOG, HStrG, HWG, EWS). Ein generelles Verbot des Autowaschens auf öffentlichen Straßen gibt es nicht. Das normale Autowaschen in Form der Oberwäsche, die lediglich mit Wassereimer und Schwamm durchgeführt wird, ist nicht als Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne einzustufen, gehört noch zum Gemeingebrauch und ist keine Sondernutzung. Entsprechendes gilt für das Autowaschen auf Privatgrundstücken. Etwas anderes ist die Motor- und Unterbodenwäsche und der Ölwechsel.
Zum Autowaschen wird Wasser benötigt, das durch den Gebrauch beim Waschen zu Abwasser wird. Dieses Abwasser, hier in der Form des Schmutzwassers, muss beseitigt werden und beseitigungspflichtig ist grundsätzlich die Gemeinde.
Ist in einer Straße eine Trennkanalisation verlegt, wird das über Straßenabläufe einfließende Abwasser keiner zentralen Behandlungsanlage zugeführt, sondern über die Trennkanalisation für Oberflächenwasser direkt in ein Gewässer abgeleitet. In eine derartige Trennkanalisation für Niederschlagswasser darf aus abwasserrechtlicher Sicht grundsätzlich kein Schmutzwasser eingeleitet werden. Dies ergibt sich aus der Entwässerungssatzung der Gemeinde. Das gleiche gilt für private Grundstücke, die im Trennsystem entwässert werden und bei denen beispielsweise der Hofablauf an die Niederschlagswasser- oder Oberflächenwasserableitung angeschlossen ist.
Soweit Straßen oder Privatgrundstücke an eine sog. Mischkanalisation angeschlossen sind, die die Abwässer einer ordnungsgemäßen Abwasserbehandlungsanlage zuführen, ist die einfache Oberwäsche von Kraftfahrzeugen nach den Regelungen der Abwassersatzung grundsätzlich nicht verboten. Bei gewerblichen Kraftfahrzeugwaschanlagen kann je nach Sachlage der Einbau von Ölabscheidern vorgeschrieben werden.
Etwas anderes gilt für Motorwäschen und ähnliche Arbeiten an Kraftfahrzeugen, bei denen Ölrückstände und andere Stoffe abgewaschen werden und über das Abwasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden. Hier greifen die Einleiterbedingungen und verbieten das Einleiten derart belasteter Abwässer.
Das Wagenwaschen auf Grundstücken, bei denen das Abwasser nicht über eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage beseitigt wird, sondern in den Untergrund fließt, ist verboten.
Den Bürgerinnen und Bürgern wird empfohlen, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung über den Inhalt der örtlichen Entwässerungssatzung und die Straßen mit Misch- und Trennkanalisation zu erkundigen. Die Satzung ist zudem über die Homepage der Gemeinde einzusehen.
Jeder kann beim Autowaschen mit Vorsicht und Bedacht mithelfen Wasser, Boden und Ressourcen zu schonen und damit etwas für den Umweltschutz und den Geldbeutel zu tun.