Ortsgericht Rockenberg und Oppershofen

Name
Thomas Minder
Position
Ortsgerichtsvorsteher Rockenberg
Telefon
06033 974521
Beschreibung
Steinweg 7
35519 Rockenberg
Name
Bardo Bayer-Roßmann
Position
Ortsgerichtsvorsteher Oppershofen
Telefon
06033 64069
Beschreibung
Birkenweg 5
35519 Rockenberg-Oppershofen
  • Beglaubigung von Unterschriften
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten
    (Einzel-, Spezial- oder Generalvollmachten)
  • Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
    - Eintragung der Löschung von Lasten und Beschränkungen in
  •   Abteilung II des Grundbuchs
    - Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in
      Abteilung III des Grundbuchs
  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsbe-
    berechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB
    bei Mitteilungen an das Vereinsregister
  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen
    an das Handelsregister
  • Nachlasssicherung von Amts wegen (sofern ein Bedürfnis besteht, z.B. wenn Erben nicht vorhanden sind)
  • Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlassgericht (Ausschlagung einer Erbschaft).

Das Ortsgericht erhebt eine Gebühr gemäß Kostenordnung, die vom Geschäftswert des Rechtsgeschäfts unabhängig ist. 

  • Wertschätzung von Immobilien

Diese müssen im hiesigen Geschäftsbereich, also innerhalb der Gemarkung Rockenberg, liegen.

Hierzu zählen:   unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Eigentumswohnungen 

Beantragen kann die Schätzung grundsätzlich jeder Eigentümer / Miteigentümer der Immobilien. Es genügt ein formloser Antrag an das Ortsgericht. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  •    Grundbuchauszug vom Amtsgericht

  •    Brandkassenwert

  •    Lageplan Katasteramt

  •    Einheitswert Finanzamt

Das Ortsgericht setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Schätzung des Objektes. 

Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung für Ortsgerichte erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist.  Diese Gebühr ist bei der Aushändigung der Schätzurkunde zu entrichten.  



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