Nach § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) können die Gemeinden die Angelegenheiten der Gemeinschaft durch Satzungen regeln, soweit diese gesetzlich nicht anders bestimmt sind. Satzungen sind öffentlich bekannt zumachen und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.